Samstag, 2. Juni 2018

Statutenänderung für die Klärung des Stimmrechtes

Die 2017 total revidierten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. Mai 2018 bei einem Artikel ergänzt. Es hat sich gezeigt, dass die Regelung des Stimmrechtes einer Präzisierung bedarf.

In Art. 5 Abs. 2 der an der Generalversammlung 2017 beschlossenen Statuten werden die Mitgliederkategorien wie folgt definiert:

Natürliche Personen gelten als Einzelmitglieder und Ehepaare oder Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat leben, als Paarmitglieder. Juristische Personen und Personengesellschaften gelten als Kollektivmitglieder.

Es hat sich gezeigt, dass diese Formulierung einer Präzisierung bedarf, damit das Stimmrecht an Generalversammlungen korrekt ausgeübt und entsprechend auch die Mitgliederzahl richtig ermittelt werden kann.

Die Generalversammlung vom 24. Mai 2018 stimmte der vom Vorstand beantragten und nachfolgend aufgeführten Ergänzung der Statuten einstimmig zu:

Art. 5 Abs. 3

Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme; sind von Paarmitgliedern beide anwesend, haben beide je eine Stimme.

Zu den Statuten

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